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Sexarbeit als Selbstständigkeit: AHV, Steuern und Bewilligungen

Sexarbeit als Selbstständigkeit: AHV, Steuern und Bewilligungen 2026

Von Bitch.ch Redaktion • 19. Juli 2026 • 0 Kommentare

Sexarbeit ist in der Schweiz eine legale Erwerbstätigkeit – und damit auch eine ganz normale steuer- und sozialversicherungspflichtige Arbeit. Genau das wird in der Praxis oft unterschätzt. Wer selbstständig als Escort, in der erotischen Massage oder im eigenen Studio arbeitet, ist rechtlich eine selbstständigerwerbende Person mit allen Pflichten und allen Rechten, die dazugehören: AHV-Beiträge, Steuererklärung, allenfalls Mehrwertsteuer, kantonale Melde- oder Bewilligungsverfahren und die eigenverantwortliche Altersvorsorge.

Dieser Ratgeber ordnet die administrative Seite des Berufs für 2026 ein: Was gilt schweizweit, was regelt der Kanton, und welche Zahlen sollte man kennen? Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung, gibt aber eine belastbare Landkarte – für Neueinsteigende genauso wie für Erfahrene, die ihre Administration sauber aufstellen wollen.

Ist Sexarbeit in der Schweiz wirklich ein anerkannter Beruf?

Ja. Sexarbeit ist seit 1942 nicht mehr strafbar und gilt heute als reguläre Erwerbstätigkeit. Das Bundesgericht hat 2021 in einem viel beachteten Entscheid festgehalten, dass Verträge über sexuelle Dienstleistungen nicht sittenwidrig und damit rechtsgültig sind. Praktisch heisst das: Eine vereinbarte Leistung begründet eine durchsetzbare Forderung – Sexarbeitende sind keine rechtsfreie Zone, sondern Vertragspartnerinnen und Vertragspartner.

Strafbar bleiben hingegen die Ausbeutungsformen rund um die Branche: Menschenhandel (Art. 182 StGB), Förderung der Prostitution durch Ausnützung einer Abhängigkeit oder Überwachung (Art. 195 StGB) sowie jede Beteiligung Minderjähriger unter 18 Jahren. Diese Abgrenzung ist der Kern des Schweizer Modells: Die Arbeit ist legal, der Zwang ist es nicht.

Wann gilt man als selbstständig – und wann als angestellt?

Diese Unterscheidung entscheidet über Bewilligungen, Beiträge und Haftung. Die Behörden stellen dabei nicht auf die Selbstbezeichnung ab, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse.

  • Selbstständig ist, wer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet, das unternehmerische Risiko trägt, Preise, Arbeitszeiten und Kundschaft selber bestimmt und keine Weisungen Dritter entgegennimmt. Im Erotikgewerbe verlangen mehrere Kantone zusätzlich, dass die Dienstleistung ausserhalb eines Etablissements erbracht wird.
  • Unselbstständig ist, wer in einem Betrieb eingegliedert ist: fixe Schichten, vorgegebene Tarife, Anwesenheitspflicht, Abgabe eines Umsatzanteils an die Betriebsleitung. Dann besteht ein Arbeitsverhältnis mit Lohnabrechnung und Beitragsabzug durch den Betrieb.

Die Praxis dazwischen – Zimmermiete in einem Studio, Wechsel zwischen Escort-Terminen und Hausbesuchen – wird von Ausgleichskasse und Migrationsamt einzeln beurteilt. Wer die Selbstständigkeit anerkannt haben will, sollte deshalb von Anfang an dokumentieren: eigene Werbung, eigenes Bankkonto, eigene Buchhaltung, mehrere Auftraggebende.

Wie hoch sind die AHV-Beiträge für Selbstständige 2026?

Selbstständigerwerbende zahlen ihre Sozialversicherungsbeiträge vollständig selber – es gibt keinen Arbeitgeberanteil. Massgebend ist das Erwerbseinkommen nach Abzug der geschäftsmässig begründeten Aufwände.

  • Voller Beitragssatz: 10,0 Prozent für AHV, IV und EO ab einem Jahreseinkommen von rund CHF 60'500.
  • Sinkende Beitragsskala: Bei tieferen Einkommen reduziert sich der Satz stufenweise bis auf 5,371 Prozent.
  • Mindestbeitrag: CHF 530 pro Jahr (Stand 2026) – auch bei sehr geringem Einkommen, solange eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.
  • Akonto-System: Die kantonale Ausgleichskasse stellt provisorische Beiträge in Rechnung und gleicht sie später anhand der definitiven Steuerveranlagung aus. Wer sein Einkommen zu tief schätzt, riskiert eine happige Nachzahlung.

Die Anmeldung erfolgt bei der SVA beziehungsweise Ausgleichskasse des Wohnkantons. Verlangt werden in der Regel Belege, die eine eigenständige Tätigkeit plausibel machen – etwa Inserate, Mietverträge für Arbeitsräume oder Rechnungen. Die Anerkennung als selbstständigerwerbend durch die Ausgleichskasse ist die Grundlage für fast alles Weitere, auch für Bewilligungsverfahren.

Welche Steuern fallen an – und ab wann die Mehrwertsteuer?

Einkommen aus Sexarbeit ist steuerbares Einkommen und gehört in die ordentliche Steuererklärung von Bund, Kanton und Gemeinde. Wer selbstständig ist, deklariert den Gewinn – also Einnahmen abzüglich der geschäftlich begründeten Kosten.

Typischerweise abziehbar sind unter anderem:

  1. Miete und Nebenkosten für Arbeitsräume (bei gemischter Nutzung anteilig)
  2. Inseratekosten, Website, Fotoshootings und Werbung
  3. Arbeitsmaterial, Hygiene- und Schutzartikel, Wäsche, Reinigung
  4. Fahrt- und Reisekosten zu Terminen
  5. Beiträge an AHV/IV/EO sowie Prämien für Krankentaggeld und Unfallversicherung
  6. Einzahlungen in die Säule 3a

Entscheidend ist eine lückenlose Aufzeichnung: Einnahmen- und Ausgabenjournal, Belege, Kontoauszüge. Ohne Buchhaltung schätzen die Steuerbehörden nach Ermessen – und Ermessensveranlagungen fallen selten günstig aus.

Zur Mehrwertsteuer: Wer mit steuerbaren Leistungen einen Jahresumsatz von CHF 100'000 oder mehr erzielt, wird obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig und muss sich innert 30 Tagen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern anmelden. Unterhalb dieser Schwelle besteht keine Pflicht; eine freiwillige Unterstellung ist möglich, lohnt sich aber nur in Sonderfällen.

Welche Melde- und Bewilligungspflichten gelten in den Kantonen?

Hier wird es föderal: Es gibt kein einheitliches Bundesgesetz zum Prostitutionsgewerbe. Kantone und teilweise Gemeinden regeln, wo, wie und unter welchen Auflagen gearbeitet werden darf. Die Bandbreite reicht von blosser Meldepflicht bis zu Betriebsbewilligungen mit Leumundsprüfung.

  • Bern: Das kantonale Gesetz über das Prostitutionsgewerbe verlangt für Betriebe eine Bewilligung des Regierungsstatthalteramts. Für Kleinstbetriebe – wer allein oder zu zweit in höchstens zwei Räumlichkeiten arbeitet – genügt eine Meldung, die vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Standortgemeinde eingereicht wird.
  • Luzern: Das kantonale Prostitutionsgesetz macht Bordelle ab zwei tätigen Personen bewilligungspflichtig.
  • Zürich: Die Stadt kennt eine eigene Prostitutionsgewerbeverordnung mit Bewilligungspflicht für Salons, definierten Strassenstrichzonen und Bewilligungskarten für die Arbeit im öffentlichen Raum.
  • Aargau und Zug: Auch hier bestehen kantonale oder kommunale Vorgaben zu Standorten, Meldungen und Betriebsführung.

Praktischer Rat: Vor dem ersten Arbeitstag am geplanten Standort bei der Wohn- beziehungsweise Standortgemeinde nachfragen, welche Meldung nötig ist. Das kostet eine Viertelstunde und verhindert Bussen oder Betriebsschliessungen. Wer den Kanton wechselt, prüft die Regeln neu – eine Berner Meldung gilt nicht in Luzern.

Was gilt für ausländische Staatsangehörige?

Für Angehörige der EU-27- und EFTA-Staaten gilt das Freizügigkeitsabkommen. Bei einer unselbstständigen Tätigkeit von bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr genügt das Meldeverfahren, das der Betrieb spätestens einen Tag vor Arbeitsbeginn online vornimmt. Bei längeren Aufenthalten ist eine Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle und eine Aufenthaltsbewilligung nötig.

Eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Erotikgewerbe wird für EU/EFTA-Angehörige nur anerkannt, wenn sie über 90 Tage hinaus ausgeübt wird, ausserhalb eines Etablissements stattfindet und keine Weisungsgebundenheit besteht. Belegt werden muss sie unter anderem mit der Anerkennung durch die Ausgleichskasse, einer Steueranmeldung und einem eigenen Bank- oder Postkonto.

Für Drittstaatsangehörige ohne Freizügigkeitsrechte ist der Zugang zum Arbeitsmarkt stark eingeschränkt. Wer hier unsicher ist, klärt die Situation vor Arbeitsaufnahme mit dem kantonalen Migrationsamt oder einer Fachberatungsstelle – nicht danach.

Wie sichert man sich sozial ab?

Selbstständige stehen ohne Arbeitgeber da – und ohne dessen Versicherungen. Diese Lücken schliesst man am besten bewusst:

  • Krankenversicherung: Die Grundversicherung ist für alle in der Schweiz wohnhaften Personen obligatorisch. Ein Krankentaggeld ist freiwillig, aber bei Verdienstausfall der wichtigste Puffer.
  • Unfallversicherung: Selbstständige sind nicht UVG-obligatorisch versichert. Unfalldeckung muss über die Krankenkasse eingeschlossen oder separat abgeschlossen werden.
  • Arbeitslosenversicherung: Für Selbstständigerwerbende besteht kein Anspruch. Eine eigene Liquiditätsreserve ist deshalb kein Luxus.
  • Berufliche Vorsorge (2. Säule): Freiwillig, über eine Auffangeinrichtung oder Verbandslösung möglich.
  • Säule 3a: Ohne Anschluss an eine Pensionskasse dürfen 2026 bis zu 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens, maximal CHF 36'288, steuerbegünstigt einbezahlt werden – der wirksamste Steuerhebel für viele Selbstständige.

Beratungs- und Fachstellen wie Xenia in Bern, das Zürcher Angebot Isla Victoria oder Aspasie in Genf unterstützen kostenlos und vertraulich bei Anmeldungen, Bewilligungen und Konflikten – auch anonym.

Häufige Fragen

Muss ich Einkommen aus Sexarbeit versteuern?

Ja. Einkommen aus Sexarbeit ist in der Schweiz steuerpflichtiges Erwerbseinkommen und gehört vollständig in die Steuererklärung. Selbstständige deklarieren den Gewinn und können geschäftsmässig begründete Kosten wie Raummiete, Werbung, Material und Fahrspesen abziehen.

Wie viel AHV zahle ich als selbstständige Sexarbeiterin 2026?

Der volle Satz für AHV, IV und EO beträgt 10,0 Prozent des Erwerbseinkommens ab rund CHF 60'500. Bei tieferen Einkommen gilt eine sinkende Skala bis 5,371 Prozent. Der Mindestbeitrag liegt 2026 bei CHF 530 pro Jahr.

Brauche ich eine Bewilligung, um allein zu arbeiten?

Das hängt vom Kanton ab. Im Kanton Bern gelten Personen, die allein oder zu zweit in höchstens zwei Räumen arbeiten, als Kleinstbetrieb und brauchen keine Betriebsbewilligung, sondern nur eine Meldung bei der Gemeinde. Andere Kantone wie Luzern oder die Stadt Zürich kennen weitergehende Bewilligungspflichten. Vor Arbeitsbeginn immer bei der Standortgemeinde abklären.

Ab welchem Umsatz wird die Mehrwertsteuer fällig?

Ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000 aus steuerbaren Leistungen im Inland besteht Mehrwertsteuerpflicht. Die Anmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung muss innert 30 Tagen nach Erreichen der Schwelle erfolgen.

Fazit

Sexarbeit ist in der Schweiz legal – und wer sie selbstständig ausübt, führt ein Kleinunternehmen. Die drei Pflichtbausteine sind schnell benannt: Anmeldung bei der Ausgleichskasse, ordentliche Deklaration in der Steuererklärung und Beachtung der kantonalen Melde- oder Bewilligungsvorschriften. Dazu kommt die freiwillige, aber dringend empfohlene Absicherung mit Krankentaggeld, Unfalldeckung und Säule 3a.

Wer diese Administration früh und sauber aufsetzt, arbeitet nicht nur rechtssicher, sondern auch unabhängiger: mit dokumentiertem Einkommen, planbaren Abgaben und einer Altersvorsorge, die nicht erst mit 60 zum Thema wird. Weitere Ratgeber und aktuelle Beiträge finden sich in unserem Blog, Inserate nach Region und Kategorie – etwa Massage – im jeweiligen Bereich der Plattform.

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Kleiner Praxistipp dazu: Am besten von jedem Verdienst gleich einen fixen Anteil für AHV und Steuern zur Seite legen, dann gibt es Ende Jahr keine bösen Überraschungen. Und wer unsicher ist, welche Meldepflichten im eigenen Kanton gelten, fragt am einfachsten direkt bei der kantonalen Stelle nach - das ist meist unkomplizierter als gedacht. Wie handhabt ihr das mit den Rückstellungen?

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