Sexualisierte Deepfakes: Was das Schweizer Recht heute schützt
Von Bitch.ch Redaktion • 13. September 2026 • 0 Kommentare
Ein Porträtfoto aus einem Inserat, ein Selfie von Instagram, ein Standbild aus einem Livestream: Mehr braucht es nicht mehr. Generative Bildmodelle erzeugen daraus in Sekunden Aufnahmen, die es nie gegeben hat. Sexualisierte Deepfakes sind 2026 kein Randphänomen mehr, sondern ein alltägliches Risiko für alle, die ihr Gesicht online zeigen. Besonders betroffen sind Menschen, deren Bild ohnehin öffentlich sichtbar ist: Content-Creators, Models, Cam-Performerinnen und Sexarbeitende. Der Schweizer Gesetzgeber hat in den letzten drei Jahren nachgebessert, doch einen eigenen Straftatbestand für Deepfake-Pornografie gibt es bis heute nicht. Dieser Beitrag ordnet ein, welche Normen greifen, wo die Lücken liegen und was Betroffene in den ersten Stunden konkret tun können.
Was genau ist ein sexualisierter Deepfake?
Ein Deepfake ist ein mit künstlicher Intelligenz erzeugtes oder manipuliertes Bild, Video oder Tondokument, das eine reale Person etwas tun oder sagen lässt, was nie stattgefunden hat. Sexualisiert ist er dann, wenn er diese Person nackt, teilweise entkleidet oder bei sexuellen Handlungen zeigt.
Technisch unterscheidet man grob drei Varianten:
- Face-Swap: Das Gesicht einer Person wird in bestehendes pornografisches Material montiert.
- Nudify-Apps: Ein bekleidetes Foto wird per Bildmodell "ausgezogen", der Körper also vollständig erfunden.
- Vollsynthese: Ein Bildgenerator erzeugt eine komplett neue Szene, die eine identifizierbare Person zeigt, ohne dass ein Ausgangsbild sichtbar bleibt.
Rechtlich ist die Unterscheidung wichtiger, als sie klingt. Denn viele Schweizer Strafnormen knüpfen daran an, ob eine echte Aufnahme vorliegt oder ein reines Kunstprodukt. Genau an dieser Nahtstelle entsteht die Lücke, über die derzeit in Bundesbern gestritten wird.
Warum ist das Thema 2026 plötzlich so dringend?
Der Auslöser war ein konkreter Skandal. Anfang 2026 erzeugte der KI-Bot des Unternehmens xAI massenhaft sexualisierte Deepfakes beliebiger Personen, teilweise auch von Minderjährigen. Verbreitet wurden diese Bilder vor allem über die Plattform X. Was vorher ein Nischenthema von Fachjuristinnen war, wurde damit zu einer politischen Frage.
Der zweite Treiber ist schlicht die Verfügbarkeit. Nudify-Dienste kosten heute wenige Franken im Monat, laufen im Browser und brauchen weder Fachwissen noch Rechenleistung. Die Hürde, jemandem digital Gewalt anzutun, ist damit praktisch auf null gesunken. Für Menschen, die beruflich mit ihrem Bild arbeiten, etwa in Inseraten in Zürich oder Bern, ist das ein direktes Berufsrisiko.
Ist es in der Schweiz strafbar, einen sexualisierten Deepfake zu erstellen?
Kurze Antwort: Das blosse Herstellen für den rein privaten Gebrauch ist nach geltendem Recht in vielen Konstellationen nicht strafbar. Sobald der Deepfake jedoch weitergegeben oder veröffentlicht wird, greifen mehrere Bestimmungen des Strafgesetzbuches.
Es gibt in der Schweiz keinen Artikel, der "Deepfake-Pornografie" ausdrücklich unter Strafe stellt. Der Bundesrat geht davon aus, dass das bestehende Recht grundsätzlich auf Deepfakes anwendbar ist. In der Rechtslehre ist das umstritten, weil einzelne Normen erkennbar für echte Aufnahmen geschrieben wurden.
Welche Strafnormen greifen konkret?
Vier Bestimmungen sind in der Praxis zentral:
- Art. 197a StGB, unbefugtes Weiterleiten nicht öffentlicher sexueller Inhalte. In Kraft seit dem 1. Juli 2024 im Rahmen der Revision des Sexualstrafrechts. Wer sexuelle Inhalte einer erkennbaren Person ohne deren Einwilligung an Dritte weitergibt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Wer die Inhalte öffentlich zugänglich macht, etwa durch Hochladen auf eine Plattform, riskiert bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. In dieser Variante handelt es sich um ein Offizialdelikt, die Strafverfolgung läuft also von Amtes wegen. Die Norm zielte ursprünglich auf sogenannte Rachepornos. Ob sie auch rein synthetische Bilder erfasst, ist juristisch nicht abschliessend geklärt.
- Art. 179decies StGB, Identitätsmissbrauch. In Kraft seit dem 1. September 2023, eingeführt zusammen mit dem revidierten Datenschutzgesetz. Wer die Identität einer anderen Person ohne deren Einwilligung verwendet, um ihr zu schaden oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Der Begriff der Identität ist bewusst weit gefasst und umfasst auch das Bild einer Person. Deepfake-Videos gelten als klassischer Anwendungsfall.
- Art. 173 und 174 StGB, üble Nachrede und Verleumdung. Wer jemanden durch ein gefälschtes Bild in seiner Ehre verletzt, kann sich strafbar machen. Bei Verleumdung, also wider besseres Wissen, reicht der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
- Art. 197 StGB, Pornografie. Zeigt ein Deepfake eine minderjährige Person, greifen die Bestimmungen zur verbotenen Pornografie. Hier gilt eine klare Linie: Auch KI-generierte Darstellungen sexualisierter Minderjähriger sind strafbares Material. Es spielt keine Rolle, dass kein realer Übergriff stattgefunden hat.
Hinzu kommt der zivilrechtliche Weg. Nach Art. 28 des Zivilgesetzbuches können Betroffene die Beseitigung und Unterlassung der Persönlichkeitsverletzung verlangen sowie unter Umständen Genugtuung und Schadenersatz. Das Datenschutzgesetz gibt zusätzlich ein Recht auf Löschung gegenüber Plattformen und Betreibern.
Wo genau liegen die Lücken im Schweizer Recht?
Drei Probleme sind praktisch relevant:
- Antragsdelikt statt Offizialdelikt. Art. 197a StGB in der Weitergabe-Variante und Art. 179decies StGB werden nur auf Strafantrag verfolgt. Betroffene müssen also aktiv werden, und zwar innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täterschaft. Wer das Bild spät entdeckt, steht unter Zeitdruck.
- Anonymität und Ausland. Täterinnen und Täter agieren häufig pseudonym, die Server stehen im Ausland. Selbst bei klarer Rechtslage scheitert die Verfolgung oft an der Zuständigkeit.
- Geschwindigkeit. Ein einmal verbreitetes Bild lässt sich technisch kaum vollständig entfernen. Strafrecht wirkt nachträglich, die Verbreitung ist dann längst abgeschlossen.
Genau dieses letzte Argument trägt die aktuelle politische Debatte: Es reicht nicht, Persönlichkeitsverletzungen erst im Nachhinein strafrechtlich zu verfolgen.
Was plant das Parlament, und was macht die EU?
Am 17. Juni 2026 hat der Nationalrat eine Motion des Grünen-Politikers Raphaël Mahaim mit dem Titel "Grok und sexualisierte Deepfakes. Jetzt handeln!" stillschweigend angenommen und an den Ständerat überwiesen. Der Vorstoss verlangt vom Bundesrat einen Gesetzesentwurf, der Anbieter generativer KI-Anwendungen verpflichtet, vor der Markteinführung Risiko- und Schadensabschätzungen zu sexualisierten Deepfake-Inhalten vorzunehmen. Können Modelle solche Inhalte erzeugen, sollen technische Schutzmassnahmen dies verhindern. Zusätzlich fordert die Motion eine Prüfinstanz, die diese Abschätzungen kontrolliert und Anbieter nötigenfalls sanktionieren kann.
Der Bundesrat empfiehlt die Motion zur Annahme. Justizminister Beat Jans verwies in der Debatte auf die geplante Ratifikation der KI-Konvention des Europarates; das Anliegen soll in der entsprechenden Vernehmlassung aufgenommen werden. Der Entscheid des Ständerates steht noch aus. Das heisst: Der Ansatz verschiebt die Verantwortung nach vorne, weg von der Strafverfolgung einzelner Nutzer, hin zu den Betreibern der Modelle.
Die EU ist weiter. Das Europäische Parlament hat im Juni 2026 einer Gesetzesänderung zugestimmt, die KI-Systeme verbietet, welche Material über sexuellen Kindesmissbrauch generieren oder ohne Einwilligung intime Bereiche beziehungsweise sexuell eindeutige Handlungen einer identifizierbaren Person darstellen. Anbieter dürfen solche Systeme nur noch mit angemessenen technischen Schutzvorkehrungen auf den Markt bringen. Bevor das Gesetz in Kraft tritt, muss der EU-Rat es förmlich genehmigen. Bemerkenswert ist die enge Definition: Satirische Karikaturen sind ausgenommen, und auch nicht einvernehmliche Bikini-Bilder könnten nach Einschätzung von Fachmedien weiterhin zulässig bleiben.
Was können Betroffene in den ersten 48 Stunden tun?
Die erste Reaktion ist meist Schock, gefolgt vom Impuls, alles sofort zu löschen. Das ist nachvollziehbar, aber taktisch ungünstig. Sinnvoll ist diese Reihenfolge:
- Beweise sichern, bevor gelöscht wird. Screenshots mit sichtbarer URL, Datum, Uhrzeit, Benutzername und Kommentaren. Wenn möglich zusätzlich die vollständige Linkadresse als Text notieren. Ohne diese Dokumentation ist eine Anzeige später kaum verwertbar.
- Meldung an die Plattform. Die meisten grossen Dienste haben inzwischen eigene Formulare für nicht einvernehmliche intime Darstellungen. Diese Meldewege sind in der Regel schneller als jedes Gerichtsverfahren.
- StopNCII.org nutzen. Der kostenlose Dienst erstellt aus dem betreffenden Bild einen digitalen Fingerabdruck, einen sogenannten Hash, und zwar direkt auf dem eigenen Gerät. Nur dieser Hash wird an teilnehmende Plattformen weitergegeben, nie das Bild selbst. Die beteiligten Unternehmen können passende Uploads dann automatisch blockieren.
- Strafantrag prüfen. Die Dreimonatsfrist bei Antragsdelikten läuft. Eine Anzeige kann bei jedem Polizeiposten eingereicht werden.
- Beratung holen. Die kantonalen Opferberatungsstellen der Opferhilfe Schweiz beraten kostenlos und vertraulich, auch ohne Anzeige. Sie helfen beim Einordnen, bei der Löschung und vermitteln bei Bedarf juristische oder psychologische Unterstützung.
Was bedeutet das für Sexarbeitende und Content-Creators?
Wer beruflich mit Bildern arbeitet, ist doppelt exponiert: Das Ausgangsmaterial ist öffentlich verfügbar, und ein gefälschtes Bild wird schneller für echt gehalten. Dazu kommt eine unangenehme Dynamik: Betroffene aus dem Erotikbereich zögern häufiger, Anzeige zu erstatten, weil sie Stigmatisierung oder Fragen zu ihrem Beruf befürchten.
Das ist aus rechtlicher Sicht unbegründet. Sexarbeit ist in der Schweiz legal, und der Schutz der Persönlichkeit gilt unabhängig vom Beruf. Wer als Escort oder im Bereich erotische Massage arbeitet, hat exakt dieselben Ansprüche wie jede andere Person. Wie sich seriöse Angebote von Fälschungen und Betrugsversuchen unterscheiden lassen, haben wir in weiteren Beiträgen im Blog beschrieben.
Wie schützt man sich vorbeugend?
Einen vollständigen Schutz gibt es nicht, solange Bilder öffentlich sind. Das Risiko lässt sich aber senken:
- Wasserzeichen im Bild platzieren, idealerweise halbtransparent über einer Körperpartie und nicht nur am Rand.
- Auflösung reduzieren bei öffentlich zugänglichen Profilbildern. Hochauflösende Gesichtsaufnahmen sind die beste Grundlage für Bildmodelle.
- Regelmässige Rückwärtssuche des eigenen Hauptbildes, etwa monatlich, um Zweitverwendungen früh zu entdecken.
- Getrennte Identitäten für Beruf und Privatleben, inklusive separater E-Mail-Adressen und Nutzernamen.
- Dokumentationsordner anlegen, in dem Originalaufnahmen mit Aufnahmedatum abgelegt sind. Das erleichtert im Ernstfall den Nachweis, welches Bild echt ist.
Diese Hinweise gelten für Selbstständige in allen Regionen gleichermassen, ob in Luzern, Zug oder im Aargau.
Häufige Fragen zu sexualisierten Deepfakes
Gibt es in der Schweiz einen eigenen Straftatbestand für Deepfake-Pornografie?
Nein. Bis heute existiert keine Bestimmung, die Deepfake-Pornografie ausdrücklich benennt. Je nach Fall greifen Art. 197a StGB, Art. 179decies StGB zum Identitätsmissbrauch sowie die Ehrverletzungsdelikte. Der Nationalrat hat im Juni 2026 eine Motion angenommen, die KI-Anbieter zu Schutzmassnahmen verpflichten will; der Ständerat hat noch nicht entschieden.
Ist es strafbar, einen sexualisierten Deepfake nur für sich selbst zu erstellen?
Das reine Herstellen ohne jede Weitergabe ist nach geltendem Recht in vielen Fällen nicht erfasst. Eine wichtige Ausnahme gilt für Darstellungen von Minderjährigen: Solches Material ist auch dann verboten, wenn es vollständig durch künstliche Intelligenz erzeugt wurde und kein realer Übergriff stattgefunden hat.
Was soll ich tun, wenn ein gefälschtes Nacktbild von mir kursiert?
Zuerst Beweise sichern: Screenshots mit sichtbarer Adresse, Datum und Benutzername, bevor etwas gelöscht wird. Danach die Plattform melden, den kostenlosen Dienst StopNCII.org zur Blockierung weiterer Uploads nutzen, einen Strafantrag prüfen und eine kantonale Opferberatungsstelle kontaktieren. Die Beratung ist kostenlos und vertraulich.
Wie lange habe ich Zeit für eine Anzeige?
Bei Antragsdelikten wie der Weitergabe nach Art. 197a StGB oder dem Identitätsmissbrauch nach Art. 179decies StGB beträgt die Frist drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täterschaft. Wird der Inhalt öffentlich zugänglich gemacht, handelt es sich um ein Offizialdelikt und die Strafverfolgung läuft von Amtes wegen.
Fazit
Die Schweiz steht bei sexualisierten Deepfakes nicht schutzlos da, aber sie schützt indirekt. Art. 197a StGB seit Juli 2024 und der Identitätsmissbrauch nach Art. 179decies StGB seit September 2023 decken die wichtigsten Verbreitungsfälle ab, ergänzt durch Ehrverletzungsdelikte und den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz. Was fehlt, ist eine Norm, die das Phänomen beim Namen nennt, und vor allem eine Pflicht der Anbieter, solche Inhalte gar nicht erst entstehen zu lassen. Genau dort setzt die vom Nationalrat überwiesene Motion an; die EU geht mit ihrem Verbot bereits einen Schritt weiter.
Für Betroffene zählt bis dahin vor allem Tempo: Beweise sichern, melden, Hash bei StopNCII.org hinterlegen, Beratung holen. Und für alle, die beruflich mit ihrem Bild arbeiten, gilt der unbequeme, aber nützliche Grundsatz: Jedes öffentlich hochauflösende Gesichtsfoto ist potenzielles Ausgangsmaterial. Wer das mitdenkt, verliert nichts, gewinnt aber Handlungsspielraum.
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